Die Droge ist gegenwärtig nicht als offizinelle Arzneidroge zugelassen; der Verkehr, Besitz und ihre Nutzung ist strafbar (Betäubungsmittelgesetz). Lediglich ein industriell hergestelltes Präparat aus Drogenextrakten ist zur ergänzenden Behandlung von HIV- und Tumorpatienten zur Appetitanregung und Analgesie zugelassen.

Traditionelle Anwendung:
Die Droge wird in allen Kulturkreisen als Rauschmittel genutzt. In der Volksheilkunde wurde die Droge umfangreich bei Gicht, Rheuma, als Expektorans bei Bronchitis sowie bei Beschwerden des Urogenitaltraktes, des Magen-Darm-Kanals und der Gallenwege eingesetzt.
In der Landwirtschaft wird sie als Viehfutter eingesetzt, das aus den Samen gepreßte fette Öl dient technischen Zwecken.

Homöopathie:
1. Cannabis HAB34; Hanf, die frischen, blühenden Stengelspitzen mit Blättern und Blüten von männlichen und weiblichen Pflanzen.
Anwendungsgebiet: Cystitis, Pyelitis, Nephritis, asthmatische Beschwerden. Die homöop. Drogenzubereitung unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes und ist daher nicht verkehrsfähig.
2. Cannabis indica HAB 34; Indischer Hanf, die getrockneten Krautspitzen (Haschisch).
Anwendungsgebiet: s. Cannabis HAB34, nicht verkehrsfähig.

Anerkannte Medizinische Anwendung:
keine